SATZUNG
§1.   Name, Sitz und Geschäftsjahr.
2a.   Gemeinnützigkeit des Vereins.
2b.   Gemeinnützige Zwecke des Vereins.
§3.   Mitgliedschaft.
§3.   Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§4.   Beginn/Ende der Mitgliedschaft.
§5.   Mitgliedsbeiträge.
§6.   Organe des Vereins.
§7.   Mitgliederversammlung / Eiberufung.
§8.   Stimmrecht / Beschlussfähigkeit.
§9.   Vorstand.
§10. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
§11. Kassenjahresbericht und Kassenprüfung des Vereins
§12. Ordnungen des Vereins
§13. Veröffentlichung von Fotos und Texten im Internet/Facebook
§14. Auflösung des Vereins
§15. Inkrafttreten

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen Taekwondo Desant e.V. (im folgenden „Taekwondo Verein” genannt) Der Verein TAEKWONDO Desant e.V. hat seinen Sitz in 31535 Neustadt am Rbge, Am Kuhlager 28 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein Taekwondo Desant e.V.. führt ein Vereinssymbol. Das Vereinssymbol wird als Abzeichen in Briefen und als Vereins-Logo in Dokumenten geführt.
Das Symbol stellt dar:
es wird als Kreis abgebildet der mittlere Kreis stellt in rot und blau Ying und Yang dar in dem mittleren Kreis befindet sich ein Taekwondo Kämpfer, der einen Jop-Chagi ausführt, in roter Schutzausrüstung; links daneben steht in einem koreanischen Schriftzug „Taekwondo“; der mittlere Kreis in grün beinhaltet den Namen des Vereins „Taekwondo Desant e.V.“ ,mit jeweils links und rechts einer weißen Faust einen äußeren Kreis in schwarz;
 
Der Verein führt einen eigenen Stempel (rund und 38 mm im Durchmesser; rund und 20 mm im Durchmesser) der dem Symbol des Vereins entspricht. Der Stempel ist nur im Besitz des ersten Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers(Protokollführers), um Sporturkunden(z.B.  Sportpass) abzustempeln.  Die Trainer müssen im Besitz eines eigenen Stempels sein, auf dem sich Name, Vorname und der Vereinsname befinden.
 
§2a. Gemeinnützigkeit des Vereins.
2a.1. Der Verein Taekwondo Desant e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts   "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein Taekwondo Desant e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2a.2. Der Verein Taekwondo Desant e.V. ist ethnisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Zwecke.
2a.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins Taekwondo Desant e.V. erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2a.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2a.5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
 
§2b. Gemeinnützige Zwecke des Vereins.
Der Verein Taekwondo Desant e.V. verfolgt nachstehend aufgeführte Ziele:
2b.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, inbesondere des Taekwondo als olympische Sportart und verwandter Kampfsportarten.
2b.2. Informationsaustausch und Popularisierung von Taekwondo  unter den ehemaligen und aktiven Sportlern,  durch das Training, Treffen und Veranstaltungen an denen auch minderjährige Teilnehmer teilnehmen dürfen.
2b.3. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Teilnahmen an Sportveranstaltungen/ Training / Wettkämpfen.
2b.4. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit verschiedenen Sportvereinen.
2b.5. Förderung der Landkunde und des Sports bei minderjährigen Mitgliedern durch Organisation von Sportveranstaltungen / Training / Wanderungen/ Lagerfeuertreffen und Wettbewerben / Wettkämpfen.
2b.6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten regelmäßiger Trainingseinheiten unter Anleitung von fachsportlich gebildeten Trainern und Übungsleitern, sowie der Teilnahme an und der Ausrichtung von kampfsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren.
 
§3. Mitgliedschaft.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, kann aber auch Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder), Ehrenmitgliedern aufnehmen. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder und Ehrenmitgliedern sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.   Über die Mitgliedschaft (Aufnahme/Ausschluss) entscheidet nur der Vereinsvorstand. Für jeden Mitgliedskandidaten kann eine Probezeit / Bewährungszeit auf Mitgliedschaft festgelegt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Jedes Mitglied erhält nach einer Bewährungszeit (wird für jedes Mitglied vom Vorstand individuell festgelegt) einen Mitgliedsausweis / Sportpass mit Foto. Über den Sportpass / Mitgliedsausweis gibt es eine gesonderte Ordnung. (Mitgliedsausweisordnung)
 
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins Taekwondo  teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Bei allen Veranstaltungen die der Verein organisiert sind seine Mitglieder nicht versichert. Der Verein selbst trägt dabei keine Versicherungspflicht. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet sich selbst zu versichern (z.B. Haftpflicht, Unfallschutz u.a.).
 
§5. Beginn/Ende der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§6. Mitgliedsbeiträge.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
 
§7. Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind:
7.1. die Mitgliederversammlung
7.2. der Vorstand.
 
§8. Mitgliederversammlung / Eiberufung.
8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form oder per Internet durch den Vorstand mit Bekanntgabe der  vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder E-Mail Adresse.
8.3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands, 
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von   Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
8.4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim   Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den  Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8.5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das  Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten  Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
8.6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der   Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
8.7. Es wird begrüßt wenn Mitglieder bei den Versammlungen oder auch anderen Veranstaltungen des Vereins in   einer einheitlichen Kleiderordnung erscheinen, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dies kann  gesondert in einer Geschäftsordnung näher beschrieben werden.
 
§9. Stimmrecht / Beschlussfähigkeit.
9.1. Stimmberechtigt sind alle aktive Mitglieder und alle ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder.  Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen, nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins.
9.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer  Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
9.4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
9.5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
 
§10. Vorstand.
10.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
erster Vorsitzender
zweiter Vorsitzender (Stellvertreter)
der Kassenwartin/dem Kassenwart
der Jugendwartin/dem Jugendwart
Schriftführer/in (Protokollführer/in)
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahr(en) gewählt. Die unbegrenzte   Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum   Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
10.2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann  besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Nur der Vorstand kann Mitglieder zur Auszeichnungen oder Belohnungen vorstellen und diese aussprechen.
10.3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Jugendwartin/dem Jugendwart, der/die Kassenwart(in) und der/die Schriftführer(in). Zwei  Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
10.4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende eine Zweitstimme bzw. seine Stimme ist ausschlaggebend.
10.5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
10.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis  zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Vorstandsmitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vereinsvorstand tätigt, nur mit dem Vermögen des Vereins.
 
§11. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
 
§12. Kassenjahresbericht und Kassenprüfung des Vereins.
12.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
12.2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
 
§13. Ordnungen des Vereins.
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
 
§14. Veröffentlichung von Fotos und Texten im Internet/Facebook.
Die Fotografien und Texte von Vereinsmitgliedern  im Zusammenhang  der Homepage / Facebook veröffentlicht werden dürfen. Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber dem Vorstand des Vereins für Art und Form der Nutzung der Homepage / Facebook zum Beispiel für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte. Alle Vereinsmitglieder des Vereins werden darauf hingewiesen, dass die Fotos bei der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung dieser Fotos durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde. Allerdings ist nach § 23 KUG eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt  bilden, oder sie „Personen der Zeitgeschichte“ bzw. Teil einer Versammlung / Veranstaltung sind.
 
§15. Auflösung des Vereins.
15.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
15.2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,  soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
 
§16. Inkrafttreten.
16.1 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.06.2019  beschlossen worden.